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Maschinenrichtlinie

Diese Seite beinhaltet eine kurze Definition der Maschinenrichtlinie aus dem Jahr 2006. Mittlerweile gibt es eine aktualisierte Maschinenverordnung, die das Europäische Parlament am 29.06.2023 veröffentlicht hat. Wenn Sie mehr zur neuen EU-Maschinenverordnung wissen möchten, empfehlen wir Ihnen den zugehörigen Blogartikel mit ausführlicheren Informationen.

Inhalt der Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) vom 17.Mai 2006 ist eine vom Europäischen Parlament und Rat erlassene Richtlinie. Sie dient zur Angleichung der Rechtsvorschriften im EU-Raum und regelt Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Maschinen beim Inverkehrbringen in den europäischen Markt durch Hersteller*innen. Die Richtlinie ist für die Technische Dokumentation bedeutend, da sie auch formale und inhaltliche Anforderungen an Betriebsanleitungen vorgibt. Zudem werden darin Anforderungen an die Montageanleitung einer unvollständigen Maschine vorgegeben. Des Weiteren wird das Verfahren für die Erstellung von technischen Unterlagen für Konstruktion, Bau und die Funktionsweise der Maschine beschrieben.

Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie

Die Richtlinie gilt für folgende Produkte:

  • Maschinen
  • auswechselbare Ausrüstungen
  • Sicherheitsbauteile
  • Lastaufnahmemittel
  • Ketten, Seile, Gurte
  • abnehmbare Gelenkwellen
  • unvollständige Maschinen

Vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind hingegen:

  • Sicherheitsbauteile als Ersatzteile zum Austausch identischer Bauteile (von Hersteller*innen der Ursprungsmaschine geliefert)
  • Maschinen für militärische Zwecke
  • spezielle Einrichtungen für Jahrmärkte und Vergnügungsparks
  • spezielle Beförderungsmittel in der Luft, auf dem Wasser und auf dem Schienennetz (Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge (und ihre Anhänger), zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, für sportliche Wettbewerbe)
  • Seeschiffe, Offshore-Anlagen
  • Maschinen für Forschungszwecke zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien
  • Schachtförderanlagen
  • Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen
  • elektrische und elektronische Erzeugnisse (für Haushaltsgebrauch, Audio- und Videogeräte, informationstechnische Geräte, Büromaschinen, Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte, Elektromotoren)
  • elektrische Hochspannungsausrüstung (Schalt- und Steuergeräte, Transformatoren)

Die Erfüllung aller relevanten Anforderungen aus der Maschinenrichtlinie ist außerdem eine der Voraussetzung zum Erhalt der CE-Kennzeichnung.
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Einsehbar ist die Richtlinie im EUR-Lex Portal unter europa.eu (EUR-Lex – 32006L0042 – DE).